Ratgeber Schulleitung Schul- & Unterrichtsentwicklung Inklusion Wann und wo die Schule informieren muss
Wann und wo die Schule informieren muss
In der Laufbahn eines Schülers werden zu bestimmten Anlässen und in besonderen Situationen regelmäßig Informationen über den Schüler weitergegeben oder ausgetauscht. Dies geschieht bei dem Wechsel zwischen verschiedenen Einrichtungen z. B. zwischen Kindergarten und Grundschule oder zwischen Grundschule und weiterführender Schule, als auch bei besonderen Anlässen, zwischen Schule und sonstigen Stellen, z. B. Jugend- und Sozialämtern oder Polizei. Nachfolgend soll dargestellt werden, inwieweit ein Informationsaustausch zwischen der Schule und anderen Stellen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf.
Ein 14-jähriger Schüler wird nicht versetzt. Seine Eltern sind damit nicht einverstanden und tragen vor, über die drohende Nichtversetzung nicht rechtzeitig informiert worden zu sein.
Die Schule ist im Rahmen des ihr eingeräumten Erziehungsrechtes verpflichtet, die Eltern zur sachgerechten Wahrnehmung deren Erziehungsrechte über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten. Hierzu gehört auch eine drohende Nichtversetzung. Allerdings kann aus dem Unterlassen einer solchen Benachrichtigung nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Versetzung abgeleitet werden.
Ein 14-jähriger Schüler wird nicht versetzt. Seine Eltern sind damit nicht einverstanden und tragen vor, über die drohende Nichtversetzung nicht rechtzeitig informiert worden zu sein.
Die Schule ist im Rahmen des ihr eingeräumten Erziehungsrechtes verpflichtet, die Eltern zur sachgerechten Wahrnehmung deren Erziehungsrechte über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten. Hierzu gehört auch eine drohende Nichtversetzung. Allerdings kann aus dem Unterlassen einer solchen Benachrichtigung nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Versetzung abgeleitet werden.